AGBs

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäfte, die mit einer oder mehreren der vorstehend bezeichneten Gesellschaften („Auftragnehmer“) getätigt werden und die die Erbringung von Dienstleistungen für einen Dritten und/oder den Verkauf von Waren zum Gegenstand haben.
Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
 
2. Zustandekommen des Vertrages und Vertragsinhalt
2.1. Jeder Auftrag wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung unter Einschluss der schriftlichen Anerkennung der Bearbeitungsspezifikationen seitens des Auftragnehmers verbindlich. Einzelaufträge bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Einzelauftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch für Folgeeinzelaufträge. Vereinbaren die Vertragsparteien für sich wiederholende Serienaufträge eine Sammelauftragsbestätigung unter Verzicht auf eine schriftliche Einzelbestätigung für jeden Folgeauftrag, so gelten die Konditionen der Sammelauftragsbestätigung für alle nachfolgenden Aufträge des Auftraggebers bis auf – in Schriftform erfolgten – Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
2.2 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich auf die Produkteigenschaften der Rohware, die der Angebotsauslegung zugrunde liegen. Bei Abweichung der Produkt- und Zerkleinerungseigenschaften des zu mahlenden Produktes zu demjenigen Rohstoff, der der Angebotsauslegung zugrunde lag, bleibt dem Auftragnehmer eine einseitige Preisüberprüfung und/oder Preisanpassung vorbehalten. Über etwaige Abweichungen wird der Auftraggeber frühzeitig benachrichtigt. Kommt es danach zu keiner neuen Preisvereinbarung, haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die dem Auftragnehmer durch den Abbruch der Auftragsbearbeitung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.
2.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die ihm seitens des Auftraggebers zwecks Verarbeitung gestellte Rohware nach seinen Möglichkeiten und unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu bearbeiten.
Besondere Anforderungen muss der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer schriftlich in einer diesen Anforderungen entsprechenden Spezifikation vereinbaren. Dies gilt insbesondere, wenn die von dem Auftragnehmer bearbeitete Rohware einer Verwendung zugeführt werden soll, die eine über das normale Maß hinausgehende Reinheit erfordert (bspw. Luft- oder Raumfahrt, Automobilindustrie, Sichtanwendungen für Oberflächenbeschichtungen).
Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber erst nach Vertragsschluss auf die besondere Verwendung hin, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, den wegen der Eigenart der zu verarbeitenden Rohware verursachten Mehraufwand zusätzlich zu berechnen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2.4. Der Auftragnehmer nimmt eine vertragsgemäße Bearbeitung an der vom Auftraggeber bereitgestellten Ware vor und ist nicht Hersteller eines Produktes im Sinne der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und der Verordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) oder weiterer einschlägiger Vorschriften.
2.5.Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass überlassene Rohware bei Übergabe die Beschaffenheit aufweist, die der Auftraggeber vertraglich zugesichert hat (bspw. in Bezug auf Reinheit und Form der Verpackung). Der Auftragnehmer seinerseits ist nicht verpflichtet, die von dem Auftraggeber gestellte Rohware darauf zu überprüfen, ob sie den garantierten Produkteigenschaften entspricht.
 
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitteilung aller für die Bearbeitung der Ware erforderlichen Sicherheitsdaten unter Einschluss der Staubexplosionsklasse. Insbesondere sind dem Auftragnehmer alle Gefahrenhinweise, Schutzmaßnahmen oder sonstige, die sichere Handhabung betreffende Produkteigenschaften unaufgefordert und vollständig anzuzeigen. Etwaige Veränderungen von Sicherheitsdaten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, damit dieser sie bei der Bearbeitung der Ware berücksichtigen kann. Soweit dem Auftragnehmer infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers Ansprüche auf Schadensersatz und / oder auf Erstattung von Aufwendungen entstehen, gehen diese ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche Dritter.
3.2. Bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird, ist der Auftraggeber gemäß ProdHaftG, GefStoffV, REACH-Verordnung und etwaiger weiterer einschlägiger Vorschriften verpflichtet zu prüfen, ob sich nach der Bearbeitung Sicherheitsdaten seines Produktes verändert haben.
3.3. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob sich das fertige Produkt für die beabsichtigte Verwendung eignet. Die Verantwortlichkeit für die Freigabe des Produktes zum Inverkehrbringen liegt beim Auftraggeber.
 
4. Geheimhaltung
Alle unternehmensinternen Informationen, Erfahrungen und technische Kenntnisse (Know-how) werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt. Die Vertragsparteien verpflichten sich überdies, alle Mitarbeiter, die über vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien verfügen, im Wege einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung zur Geheimhaltung anzuhalten.
 
5. Gefahrtragung für Lagerung
5.1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verlust oder Schäden an den vom Auftraggeber oder Dritten angelieferten Produkten und Beistellungen während der Besitzzeit des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach Ziffer 11 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Produkte oder Beistellungen beim Auftraggeber eingelagert werden.
5.2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch Abschluss entsprechender Versicherungen oder Einbeziehung in bereits bestehende, vom Auftragnehmer abgeschlossene Versicherungen für Außenlager eine Deckung für betriebsübliche Risiken wie z. B. Feuer, Diebstahl, Sturm, Elementarschäden u. a. sicherzustellen.
 
6. Versand
6.1. Anlieferungen der Rohware und Abholung der bearbeiteten Ware erfolgen durch den Auftraggeber, der hierfür insoweit auch die Kosten und die Gefahr trägt. Rohwarenanlieferungen, welche am oder nach dem, in der Auftragsbestätigung bekanntgegebenen, frühesten Anlieferungsdatum, beim Auftragnehmer eintreffen, werden kostenfrei gelagert. Rohwarenlieferungen, welche vor dem frühesten Anlieferdatum beim Auftragnehmer eintreffen, werden zu Kosten in Höhe von 6,50 Euro pro Palette pro angefangener Woche gelagert. Das früheste Anlieferdatum liegt in der Regel eine Woche vor dem Beginn der Warenbearbeitung.

6.2. Der Auftragnehmer zeigt unmittelbar nach Fertigstellung der Bearbeitung der Ware deren Versandbereitschaft dem Auftraggeber schriftlich an. Die Fertigware ist innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuholen und wird dem Frachtführer gegen Vorlage eines Abholauftrages ausgehändigt.
6.3. Mit Übergabe der Fertigware an den Frachtführer gehen alle Gefahren auf den Auftraggeber über. Der Gefahrübergang tritt auch ein, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.
6.4. Wird die Fertigware nicht binnen fünf Tagen abgeholt, hat der Auftraggeber ein Entgelt für die weitere Lagerung der Ware in Höhe von 6,50 Euro pro Palette pro angefangener Woche zu zahlen.
6.5. In Abweichung zu den vorstehenden Regelungen der Ziffern 6.1. – 6.4. vermittelt der Auftragnehmer auf ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers hin, den Transport von Fertigwaren ab Werk des Auftragnehmers durch ein hierauf spezialisiertes Transportunternehmen. Der Auftragnehmer wird hierdurch weder selbst berechtigt, noch verpflichtet und tritt insoweit lediglich als Vermittler auf, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt selbst in Bezug auf den Warentransport Vertragspartei zu werden. Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sofern hiervon, insbesondere in Bezug auf die in den ADSp enthaltenen Haftungsbegrenzungen, abgewichen werden soll, hat der Auftraggeber dies ausdrücklich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird ihm in diesem Fall ein gesondertes Angebot für einen Warentransport vermitteln.
6.6. Der Dokumentationspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Ladungssicherung und Verladung ist dann Genüge getan, wenn mit Hilfe von Lichtbildern das amtliche Kennzeichen, die Rückseite des LKWs sowie die geöffnete Heckklappe mit der dort sichtbaren Ladung oder der geöffneten Seite des LKWs nach der Verladung ersichtlich ist. Einer Dokumentation sämtlicher Ladung und deren jeweilige Sicherung bedarf es dafür nicht.
 
7. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt am Tage des Versandes bzw. der Versandbereitschaftsstellung. Bei Teillieferungen erfolgt die Berechnung der entsprechenden Teilmenge.
 
8. Lieferfrist
Die vom Auftraggeber mitgeteilten Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht die Vertragsparteien eine verbindliche Lieferfrist (Fixgeschäft) schriftlich vereinbart haben. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, gelten Liefertermine nur unter der Voraussetzung der termingerechten Anlieferung des Rohstoffes und der Beistellungen. Bei einer kundenseitigen Verzögerung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefertermin durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber neu festzulegen. Gleiches gilt bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt. Der Auftraggeber erhält zur Disposition des Spediteurs eine schriftliche Versandbereitschaftsmeldung.
 
9. Zahlung
Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung, wenn nicht schriftlich abweichende Zahlungsziele vereinbart wurden.
 
10. Gewährleistung
10.1. Werksseitig führt der Auftragnehmer eine Produktionsüberwachung gemäß EN ISO 9001 durch. Soweit die Vertragsparteien für einzelne Produkte weitergehende Überwachungen für erforderlich halten, werden diese gesondert vereinbart. Die vom Auftragnehmer durchgeführten Prüfungen entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen umfassenden Wareneingangskontrollen zur Produktfreigabe vor dem Gebrauch, der weiteren Verarbeitung und/oder der Weitergabe an Dritte. Insbesondere hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die fertige Ware sich für den beabsichtigten Verwendungszweck eignet.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt und vor Verarbeitung auf ihre Tauglichkeit für den vertraglich vereinbarten Gebrauch (Beschaffenheit und Einsatzzweck) zu untersuchen. Soweit erforderlich muss der Auftraggeber eine Probeverarbeitung durchführen.
Für den Fall, dass die Ware nach der Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers an einen Dritten geliefert wird, entbindet ihn dies nicht von seiner vertraglichen Prüfpflicht.
Im Anschluss an die Überprüfung sind festgestellte offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
Mängel die im Rahmen der geschuldeten Untersuchung nicht sogleich erkennbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat dabei eine möglichst konkrete Beschreibung der Mängel zu umfassen. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Sobald der Auftraggeber einen Mangel festgestellt hat, ist er verpflichtet, keine Verarbeitung der Ware vorzunehmen bzw. unverzüglich die Verarbeitung der Ware einzustellen. Wird die gelieferte Ware vom Auftraggeber gleichwohl weiterverarbeitet, so gilt die Ware als genehmigt.
Mängelanzeigen nach Ablauf der vorstehenden Fristen sind rechtlich unbeachtlich und schließen somit Gewährleistungsansprüche aus.
10.3. Für die Bearbeitung der Rohware übernimmt der Auftragnehmer in der Weise Gewähr, dass er Produkte, die nachgewiesenermaßen nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, auf eigene Kosten überarbeitet oder ersatzweise eine entsprechend der beanstandeten Menge angelieferte Ersatzware auf seine Kosten bearbeitet. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein, leistet der Auftragnehmer für anerkannte Ansprüche Schadensersatz im Umfang der Produktmenge, die nicht den vertraglich schriftlich zugesicherten Eigenschaften entspricht. Der Höhe nach ist der Ersatz begrenzt auf den Wert in EUR/kg, die dem Lohnbearbeitungspreis in EUR/kg für die schadhafte Menge entspricht. Verfahrensbedingte minimale Partikelrückstände, wie z.B. Materialabrieb stellen keinen Mangel dar.
10.4. Verfahrensbedingt muss der Auftraggeber mit einem Rohstoffverlust von bis zu 50 kg oder 1 % der Produktmenge rechnen. Maßgebend ist der jeweils höhere Wert. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber aus diesen Mengenabweichungen keinerlei Ansprüche herleiten kann.
 
11. Haftung
11.1. Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich ausschließlich nach den nachfolgenden Absätzen.
11.2. Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden, bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Entsprechendes gilt für Pflichtverletzungen durch Vertreter, Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11.3. Wenn und soweit die Regelung unter vorstehender Ziffer 11.2. nicht zur Anwendung kommt, haftet der Auftragnehmer im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten). Der Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer sind solche seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen gleichzusetzen. Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt auf das Zweifache der Summe des jeweiligen Auftragsbetrages.
11.4. Alle weitergehenden Ansprüche und Rechte des Auftraggebers – gleich aus welchem  Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden. Desgleichen ist eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten ausgeschlossen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber freigestellt.
11.5. Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, der gesetzlichen Vertreter, der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter und der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11.6. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und aufgrund von Schäden an Gesundheit, Leib und Leben.
 
12. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort.
Hiervon ausgenommen sind Ansprüche und Rechte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner Vertreter, Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie jegliche Ansprüche wegen von dieser zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen ist Bonn.
 
14. Anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 
15. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Die Schriftform im Sinne dieser AGB
erfordert – auch soweit sie an anderer Stelle verlangt wird – die eigenhändige Unterschrift und die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments im Original oder per Telefax.

16. Salvatorische Klausel und Nebenabreden
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Nebenabreden oder Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wirksam.
 

 

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